Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Erweiterter Eigentumsvorbehalt)
Der Besteller tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen – Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es später besonderer Erklärungen bedarf; dies gilt auch bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, wenn für die Vorbehaltsware kein Einzelpreis vereinbart worden war. Dann erstreckt sich die Abtretung auf den dem Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware.
Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben.
Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Im Fall der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung wird der Lieferer Miteigentümer an dem neuen Gegenstand in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.
Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf.
Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt und wir widersprechen gegensätzlichen Angaben in Ihren Geschäftsbedingungen.
Rückgaberecht/Umtausch:
Für Sonder –und Maßanfertigungen, ebenso wie für individuelle Serienfertigungen besteht kein Umtausch –oder Rückgaberecht!
Für kundenbezogene Einzel- und Materialbestellungen besteht Abnahme –und Zahlungspflicht, ausgenommen es besteht die Möglichkeit der Rückgabe an den Vorlieferanten. Anfallende Kosten im Zuge der Rückgabe sind vom Kunden zu tragen.
Desweiteren gelten für alle Lieferungen und Leistungen die in den Rechnungen genannten Konditionen und die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung.